In der Schweiz fallen sowohl der Besitz als auch der Konsum von Cannabis unter das Betäubungsmittelgesetz und sind somit illegal. Straffrei kommt jedoch gemäss Art. 19b2 davon, wer 10 Gramm für den eigenen Konsum «vorbereitet» beziehungsweise mit sich führt. Dieses Gesetz trat im Oktober 2013 in Kraft.
Das Paradoxe daran: Der Konsum von Cannabis ist nach wie vor strafbar. Polizeilich beobachteter Konsum kann mit einer Ordnungsbusse von über 100 Franken – je nach finanzieller Lage des Konsumenten oder der Konsumentin – bestraft werden. Das wird kantonal jedoch sehr unterschiedlich gehandhabt. Bei wiederholtem Konsum ist mit höheren Geldbussen zu rechnen. In Fällen von Besitz oder Konsum von Cannabis in kleinen Mengen werden keine Freiheitsstrafen verhängt.
In einem kürzlich gefällten Bundesgerichtsurteil vom Sommer 2017 urteilte das Gericht zu Gunsten eines Mannes, der trotz einer kleinen Menge Cannabis – deutlich unter 10 Gramm – von der Basler Polizei gebüsst wurde. Weil der Basler nicht beim Konsum erwischt wurde, liege «eine straflose Vorbereitungshandlung» vor. Mit dem Urteil stellt das Bundesgericht klar, dass der Besitz – nicht aber der Konsum – straffrei ist.
Cannabisprodukte mit weniger als 1 % THC und einem hohen Anteil CBD sind in der Schweiz erlaubt und können in Shops und im Internet legal gekauft werden. Die Weitergabe bzw. der Handel von Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von über 1 % ohne amtliche Genehmigung ist ein Vergehen, das mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.
Auch das Führen eines Fahrzeugs mit THC im Blut ist nicht erlaubt. Der Grenzwert liegt bei 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut. Noch 48 Stunden nach dem Konsum kann der Fahrausweis-Entzug drohen.